Fuhrpark Autos Lkw Pkw Titel
©sylv1rob1 - stock.adobe.com

Keine Dieselfahrverbote für Handwerkerfahrzeuge

Fahrverbote bei geringfügig überschrittenem EU-Grenzwert unverhältnismäßig



Der Bundesrat bestätigte am 15. März den Beschluss des Bundestages vom Vortag, womit das Bundes-Immissionsschutzgesetz geändert wird. Hintergrund ist der EU-Grenzwert für die zulässige Konzentration von Stickstoffoxiden in der Luft. Dieser liegt bei 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Einige deutsche Städte überschritten diesen Grenzwert in der Vergangenheit, darunter auch Augsburg. Fahrverbote drohten. Das geänderte Gesetz hält Fahrverbote bei geringfügig überschrittenen Grenzwerten bis zu 50 Mikrogramm pro Kubikmeter im Jahresmittelwert für unverhältnismäßig. Damit sinkt die Gefahr von Fahrverboten.



Ausnahmen von Fahrverboten



Auch wenn es zu Fahrverboten käme, sind Fahrzeuge mit folgenden Eigenschaften ausgenommen:

  • Dieselfahrzeuge nach der Abgasnorm Euro 6
  • Dieselfahrzeuge nach den Abgasnormen Euro 4 und 5, wenn sie weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen
  • Handwerker- und Lieferfahrzeuge mit einem Gewicht zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen und mit einer Nachrüstung, die vom Bund gefördert wurde oder förderfähig gewesen wäre

Im Regierungsentwurf waren die Ausnahmen für Handwerker- und Lieferfahrzeuge noch an weitere Bedingungen gebunden. Diese lehnten Bundestag und Bundesrat ab. Bei diesen Punkten konnte das Handwerk seine Forderungen weitgehend durchsetzen.

Joachim Schneider

Siebentischstraße 52 - 58

86161 Augsburg

Tel. 0821 3259-1289

Fax 0821 3259-21289

joachim.schneider--at--hwk-schwaben.de