electric meter and Euro banknotes as symbol for high energy costs
Wolfgang Filser
electric meter and Euro banknotes as symbol for high energy costs

Härtefallregelung muss Energiepreisbremsen schnell ergänzen

Die Maßnahmen, um die stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, werden konkreter. Die vom Staat zu übernehmende Gasabschlagszahlung im Dezember ist bereits beschlossen. Gas- und Strompreisbremse sollen in Kürze folgen. Doch die angekündigte Härtefallregelung lässt weiter auf sich warten.



Gas- und Strompreisbremse (zu) spät, aber dennoch bestmögliche Lösung

Die Bundesregierung hat sich Ende November auf einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Strom- und einer Gaspreisbremse verständigt. Für Privathaushalte und KMU sind beide Instrumente ab März vorgesehen. Zudem sollen sie rückwirkend ab Januar greifen. Die Entlastung für Januar und Februar soll im März abgerechnet werden. Für Strom soll dann ein Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunde und für Gas von 12 Cent pro Kilowattstunde gelten. Diese Preise sollen sich auf ein Grundkontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs beziehen. Auf dem Weg zu diesen beiden Energiepreisbremsen hat die Bundesregierung (zu) viel Zeit verloren. Abgesehen davon, sind es in der Gesamtabwägung aller Kriterien die richtigen Maßnahmen. Denn sie dämpfen die Kosten spürbar, setzen Sparanreize und sind technisch und datenschutzrechtlich umsetzbar. Zwar ist die Entlastung auch für Januar und Februar in ihrer Höhe positiv zu werten. Allerdings kommt deren Abrechnung im März für viele Betriebe dann vielleicht schon zu spät. Zunächst bleibt bei Gas eine Förderlücke bestehen. Beim Strom kommt eine Förderlücke hinzu. Denn die Strompreisbremse sollte ursprünglich ab Januar gelten.



Übernahme der Gasabschlagszahlung im Dezember hilft nur begrenzt

Bundestag und Bundesrat haben Mitte November das Gesetz beschlossen, mit dem der Staat die Gasabschlagszahlung im Dezember übernehmen soll. Konkret soll der Bund den Dezemberabschlag für Privathaushalte und KMU an die Gasversorger überweisen. Das Gesetz weicht dahingehend vom Vorschlag der Gaspreiskommission ab, dass für die Abschlagszahlung der Dezember und nicht der September maßgebend sein soll. Die Kommission hatte sich wegen Missbrauchsgefahr für den September ausgesprochen. Die Bundesregierung dagegen argumentiert mit den deutlich gestiegenen Kosten zwischen September und Dezember. Letzteres Argument sollte aus Sicht der Unternehmen wichtiger sein. Diese Dezemberhilfe kann den Kostendruck bei vielen Betrieben jedoch nur geringfügig senken. Für Januar und Februar – bis zum mutmaßlichen Greifen der Gaspreisbremse im März – bleibt trotz der geplanten rückwirkenden Entlastung im März für die Monate Januar und Februar zunächst eine Förderlücke. Diese hat die Bundesregierung nach wie vor nicht geschlossen.



Härtefallregelung bleibt viel zu lange viel zu unkonkret

Bund und Länder haben sich Anfang November neben den beiden Energiepreisbremsen grundsätzlich auch auf eine Härtefallregelung verständigt. Zielgruppe sollen KMU sein, die trotz Strom- und Gaspreisbremse die finanziellen Belastungen angesichts der hohen Energiepreise nicht ausgleichen können. Allerdings sollen die Wirtschaftsminister*innen der Länder erst bis Anfang Dezember diesen Ansatz konkretisieren. Dabei liegen genügend detaillierte Modelle vor – insbesondere auf Basis der Dezemberabschlagszahlung. Auch der ZDH-Vorschlag geht in diese Richtung. Die Betriebe brauchen nun umgehend Gewissheit über die in Aussicht gestellten Hilfen. Diese müssen die einstweilen bestehen bleibende Förderlücke zum Jahresbeginn dringend schließen.



Stand: 23.11.22

Joachim Schneider

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