NiSV-Frist bis 31.12.2025: Wer jetzt handeln muss
Bis zum 31. Dezember 2025 läuft eine wichtige Übergangsfrist der NiSV-Verordnung. Wer bis dahin keine bestandene Fachkundeprüfung bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle (Fachkundenachweis) nachweist, darf NISV-Geräte nicht mehr verwenden. Für bereits erfolgreich abgeschlossene Schulungen vor dem 31. Dezember 2023 gilt nur noch bis Jahresende 2025 eine vereinfachte Regelung, um die Fachkunde ohne eine erneute Schulung bis Ende 2025 nachzuweisen.
Hier die wichtigsten Fragen, die Sie sich jetzt stellen müssen:
Ich habe bereits eine Schulung bis 31.12.2023 gemacht. Reicht das?
Hier muss genau geprüft werden:
1. Fall:
Zum Zeitpunkt der Schulung war der Schulungsträger durch eine Zertifizierungsstelle anerkannt.
Sie haben eine Prüfung bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle abgelegt.
Antwort: In diesem Fall müssen Sie nichts weiter tun.
Achtung: Die Gültigkeit des Zertifikates von 5 Jahren beginnt mit Datum des Schulungsabschluss (und nicht mit Datum der Ausstellung des Zertifikates).
2. Fall:
Zum Zeitpunkt der Schulung war der Schulungsträger durch eine Zertifizierungsstelle anerkannt.
Sie haben einen vollumfänglichen Schulungsnachweis mit Nachweis einer bestandenen Schulungsabschlussprüfung, die bis zum 31.12.2023 abgeschlossen wurde.
Sie haben aber keine Prüfung bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle abgelegt.
Antwort: In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, nur noch bis zum 31.12.2025 ein Zertifikat bei einer Zertifizierungsstelle zu erhalten. Ansonsten müssen sie zunächst bei einem anerkannten Schulungsträger wieder eine Erstschulung ablegen.
Achtung: Die Gültigkeit des Zertifikates von 5 Jahren beginnt mit Datum des Schulungsabschlusses (und nicht mit Datum der Ausstellung des Zertifikates).
3. Fall:
Zum Zeitpunkt der Schulung war der Schulungsträger durch eine Zertifizierungsstelle nicht anerkannt.
Sie haben einen vollumfänglicher Schulungsnachweis mit Nachweis einer bestandenen Schulungsabschlussprüfung, die bis zum 31.12.2023 abgeschlossen wurde.
Sie haben aber keine Prüfung bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle abgelegt.
Antwort: In diesem Fall müssen Sie bis zum 31.12.2025 eine Prüfung bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ablegen. Ansonsten müssen sie zunächst bei einem anerkannten Schulungsträger wieder eine Erstschulung ablegen.
Achtung: Die Gültigkeit des Zertifikates von 5 Jahren beginnt ab dem Schulungsende Ihrer Teilnahmebescheinigung des Schulungsträgers
Zusammengefasst:
Ab dem 01.01.2026 dürfen Sie ohne ein Zertifikat einer akkreditierten Zertifizierungsstelle (Fachkundenachweis) und trotz Schulung keine NISV-Geräte verwenden!
Sie müssen dann zunächst wieder eine Erstschulung bei einem anerkannten Schulungsträger mit Prüfung bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle machen.
Es drohen sonst Bußgelder bis zu 50.000 €.