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Neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Was jetzt auf Handwerksbetriebe zukommt

Ab dem 12. August 2026 gilt die neue europäische Verpackungsverordnung (PPWR) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren, Recycling und Wiederverwendung zu stärken sowie europaweit einheitliche Vorgaben zu schaffen. Davon sind nicht nur Industrie und Handel betroffen, sondern auch zahlreiche Handwerksbetriebe.  

Bin ich betroffen? 

Die neuen Regelungen können insbesondere relevant sein für Betriebe, die:

  • Lebensmittel verpacken oder zum Mitnehmen anbieten (z. B. Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien)
  • Verpackungen mit eigenem Logo oder eigener Marke verwenden
  • Waren oder Materialien aus Nicht-EU-Staaten importieren
  • Transportverpackungen für Lieferungen oder zwischen Betriebsstandorten einsetzen


Der wichtigste Schritt: Eigene Rolle klären 

Die PPWR unterscheidet verschiedene Rollen innerhalb der Verpackungslieferkette, darunter Erzeuger, Importeur, Lieferant und Vertreiber. Welche Pflichten ein Betrieb erfüllen muss, hängt davon ab, welche Rolle er einnimmt. Daher sollte zunächst geprüft werden, wie der eigene Betrieb im Sinne der Verordnung einzuordnen ist.  
 Hilfreich ist diese Infoseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

Eigenmarken: Mehr Verantwortung für den Betrieb

 Lässt ein Unternehmen Verpackungen mit eigenem Namen oder Logo herstellen und ist kein Kleinstunternehmen, kann es nach der PPWR als Erzeuger gelten. Damit gehen zusätzliche Pflichten und eine größere Verantwortung für die Konformität der Verpackungen einher. Betroffene Betriebe sollten ihre Verpackungslösungen und Lieferantenvereinbarungen rechtzeitig überprüfen. 

Lebensmittelhandwerk: PFAS-Verbot beachten 

Für Betriebe, die Lebensmittel verpacken, wird insbesondere das neue PFAS-Verbot wichtig. Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen nur noch sehr geringe Mengen dieser sogenannten „Ewigkeitschemikalien“ enthalten. 
Betriebe wie Bäckereien, Konditoreien und Metzgereien sollten deshalb frühzeitig mit ihren Verpackungslieferanten Kontakt aufnehmen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass die eingesetzten Verpackungen den neuen Anforderungen entsprechen. Die entsprechenden Nachweise sollten dokumentiert und aufbewahrt werden.  

Mehrweg und Wiederverwendung stärker im Fokus 

Für Anbieter von Speisen und Getränken zum Mitnehmen kommen weitere Anforderungen hinzu:

  • Ab Februar 2027 müssen geeignete, von Kundinnen und Kunden mitgebrachte Behältnisse befüllt werden können.  
  • Ab Februar 2028 müssen größere Betriebe zusätzlich eine Mehrwegalternative anbieten, die nicht schlechter gestellt werden darf als Einwegverpackunge

Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Beschäftigten sind von der Pflicht zur Bereitstellung eigener Mehrwegsysteme ausgenommen, müssen aber weiterhin kundeneigene Behälter akzeptieren.  

Größere Handwerksbetriebe und Bauunternehmen können außerdem von neuen Regelungen für Transportverpackungen betroffen sein:

  • Ab 2030 müssen mindestens 40 % der eingesetzten Transportverpackungen – etwa Paletten, Kisten, Boxen oder Fässer – wiederverwendbar sein. Beim Transport von Waren innerhalb desselben Unternehmens, etwa zwischen Standorten oder Baustellen, gilt sogar eine Mehrwegpflicht von 100 %. Ausgenommen sind lediglich Kartonagen. 

Importe aus Drittstaaten besonders prüfen

Wer verpackte Waren oder Materialien direkt aus Ländern außerhalb der EU bezieht, übernimmt künftig zusätzliche Verantwortung. Importierende Betriebe müssen sicherstellen, dass die Verpackungen den Anforderungen der PPWR entsprechen und die erforderlichen technischen Nachweise vorliegen. 
Das betrifft beispielsweise Bau- und Ausbaugewerke, die Produkte oder Komponenten direkt aus Drittstaaten beziehen. Fehlende Dokumentationen können dazu führen, dass Produkte nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.  

Die HWK Schwaben unterstützt

Die neue EU-Verpackungsverordnung bringt für viele Handwerksbetriebe zusätzliche Anforderungen mit sich. Gleichzeitig bestehen Übergangsfristen, die genutzt werden sollten, um Prozesse, Lieferantenbeziehungen und Dokumentationspflichten rechtzeitig anzupassen. 

Bei Fragen zur Betroffenheit Ihres Betriebs oder zu den praktischen Auswirkungen der PPWR beraten die Expertinnen und Experten der Handwerkskammer für Schwaben gerne.

 Den vollständigen Verordnungstext finden Sie auf der Website des Bundesumweltministeriums.



Melanie Martin

Siebentischstraße 52 - 58

86161 Augsburg

Tel. 0821 3259-1570

melanie.martin--at--hwk-schwaben.de