Informationen aus dem Newsticker Dezember 2020

23.12.2020 Aktualisierte FAQs zur Öffnung von Handwerksbetrieben während des Lockdowns: Positivliste

Die Ausgangsbeschränkungen und Einschränkungen für Betriebsöffnung gelten vorerst bis 10.01.2021, 24:00 Uhr.

Neueste FAQs zur Öffnung von Ladengeschäften bei Handwerksbetrieben mit Kundenverkehr und zur Warenabholung durch Kunden. Nachzulesen auch auf unserer Corona-Informationsseite für Betriebe.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat heute unter anderem nochmals in einer Positivliste definiert, welche Handwerksbetriebe weiterhin für Privatkundenverkehr geöffnet bleiben dürfen bzw. geschlossen sein müssen. 



22.12.2020 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll verlängert werden

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum SanInsFoG haben die Regierungsfraktionen die Verlängerung der Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags eingebracht. Die bis zum 31.01.2021 verlängerte Aussetzung der Antragspflicht gilt für juristische Personen, die im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 31.12.2020 staatliche Hilfeleistungen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beantragt haben und deren Antrag nicht offensichtlich unbegründet war.



17.12.2020 Allgemeinverfügung der Stadt Augsburg (Stand: 16.12.2020)

Die Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Stadt Augsburg finden Sie hier.
Die Allgemeinverfügung gemäß Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG gilt ab dem 16.12.2020, 00:00 Uhr und gilt bis zum 10.01.2021, 24:00 Uhr.



17.12.2020 Aktuelles Merkblatt zum Schutz- und Hygienekonzept

Praktische Handlungsempfehlungen zur Umsetzung eines Schutz- und Hygienekonzepts für die Öffnung von Handels- und Dienstleistungsbetrieben
gemäß § 12 der 11. BayIfSMV (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) erhalten Sie hier.



16.12.2020 Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt am 16.12.2020 in Kraft und endet mit Ablauf des 10.01.2021. 

Hier können Sie die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung einsehen. Die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt mit Ablauf des 15.12.2020 außer Kraft.



13.12.2020 Hilfe für von den erweiterten Schließungen betroffene Unternehmen (verbesserte Überbrückungshilfe III)

Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13.12.2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wird die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III angepasst und nochmals verbessert.

Informationen zur Überbrückungshilfe III (Stand: 14.12.2020)



13.12.2020 Lockdown ab Mittwoch, 16.12.2020 , Geschäfte, Schulen und Kitas schließen - Neue Weihnachtsregeln 

Kanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten haben sich auf einen harten Lockdown ab Mittwoch, 16.12.2020 bis voraussichtlich 10.01.2021 geeinigt: Beschluss aus der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin

Die Beschlüsse der Ministerpräsidenten sind aber nicht verbindlich. Jedes Bundesland muss danach für sich entscheiden, welche konkreten Regelungen es trifft. Dies bedeutet, dass die Regelungen für Bayern erst in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verbindlich getroffen werden. Bis dahin gilt die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Aktuell sieht der heutige Beschluss vor, dass der Einzelhandel vom 16.12.2020 bis 10.01.2021 schließen muss.

Hier die wichtigsten Informationen im Überblick:

Offen bleiben:

Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkauf und Großhandel. Medizinisch notwendige Behandlungen zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege. Diese Einrichtungen bleiben offen.

Geschlossen werden neben den schon bisher geschlossenen Einrichtungen:

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Diese Einrichtungen werden zusätzlich zu den bisher geschlossenen ebenfalls geschlossen.

Schulen und Kitas
Schulen und Kitas werden vom 16.12.20 bis 10.01.2021 in Bayern komplett geschlossen. Distanzunterricht kann es geben.

Ausgangssperre
Ausgangssperre in ganz Bayern

Silvester
In ganz Bayern gilt von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr eine Ausgangssperre - auch an Silvester.

Private Treffen
Die Regeln bleiben wie bisher. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen beschränkt. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen.

Weihnachten
In Abhängigkeit vom jeweiligen Infektionsgeschehen werden die Länder vom 24. Dezember bis 26. Dezember 2020 - als Ausnahme von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen - während dieser Zeit 

Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, also Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahren bedeutet.

 

11.12.2020 Aktualisierung der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (geringe Änderungen)

Die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt am 09.12.2020 in Kraft und endet mit Ablauf des 05.01.2021. Die Änderungen treten am 11.12.20 in Kraft.

Die Änderung der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung können Sie hier einsehen. Die Begründung der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung können Sie hier einsehen.

 

11.12.2020 Klarsichtsmasken sind nicht als Mund-Nasen-Bedeckung geeignet!

In der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird keine bestimmte Beschaffenheit (Material, Stoffdichte, Größe, Form und Tragweise) der Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben. Allerdings muss sie einen Schutz vor (virenbelasteten) Tröpfchen und Aerosolen bieten. Dies wird von Klarsichtmasken, die nur aus Kunststoff bestehen und die nicht an den Rändern auf der Haut der Gesichtskontur aufliegen sowie nicht über filtrierende Einrichtungen verfügen, nicht erfüllt. Demnach sind derartige Klarsichtmasken analog zu Visieren zu bewerten, d. h. sie sind nicht als Mund-Nasen-Bedeckung geeignet. Informationen hierzu erhalten Sie auf der Homepage der Bayerischen Staatsregierung unter Fragen zur Mund-Nasen-Bedeckung.



10.12.2020 Die neue Allgemeinverfügung der Stadt Augsburg zu Corona (Stand: 08.12.2020)

Die Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Stadt Augsburg finden Sie hier.
Die Allgemeinverfügung gemäß Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG gilt ab dem 09.12.2020, 00:00 Uhr und gilt bis zum 05.01.2021, 24:00 Uhr.



09.12.2020 Feststellung der Katastrophe in Bayern

Aufgrund der Corona-Pandemie wird ab 09.12.2020 das Vorliegen einer Katastrophe im Freistaat Bayern gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) festgestellt. Nähere Informationen erhalten Sie hier.



09.12.2020 Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt am 09.12.2020 in Kraft und endet mit Ablauf des 05.01.2021. Näheres finden Sie hier.



07.12.2020 Ausgangsbeschränkungen ab dem 09.12.2020

Das Bayerische Kabinett hat beschlossen (Beschluss Bayerisches Kabinett), ab 09.12.2020 den Teil-Lockdown weiter zu verschärfen. Es sollen wieder Ausgangsbeschränkungen eingeführt werden, wonach das Verlassen der Wohnung nur noch mit triftigen Gründen erlaubt ist. Die Betriebsschließungen der aktuellen 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) sollen beibehalten werden. Die neuen Regelungen sollen erst einmal bis 05.01.2021 gelten.

Die Beschlüsse des Kabinetts müssen nun im nächsten Schritt in einer neuen bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umgesetzt werden. Wir rechnen damit, dass die 10. BayIfSMV bis 08.12.2020 vorliegen müsste. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Bayerischen Staatsregierung.

 

04.12.2020 Änderungen im Bereich Fußpflege
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat die Reglungen zur Fußpflege konkretisiert.

Kosmetische Fußpflege ist nicht erlaubt.

Medizinische Fußpflege ist dann erlaubt, wenn sie von einem Arzt verordnet wurde oder unter ärztlicher Anleitung erfolgt. Wenn das Attest bescheinigt, dass die betreffende Person ihre Nägel aufgrund körperlicher Einschränkung nicht selbst schneiden kann und deshalb gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen, dann können Fußpfleger diese Leistung auch ohne Podologenausbildung vornehmen. Heilbehandlungen dürfen generell jedoch nur Podologen bzw. staatlich geprüfte medizinische Fußpfleger erbringen.
Fußpflegeleistungen an Personen mit mindestens Pflegegrad 2 sind zulässig, da diese als pflegerische Leistungen angesehen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Seite: Corona Krise: Informationen für Betriebe



03.12.2020 Verlängerung des Teil-Lockdowns bis 10.01.2021

Die Ministerpräsidenten haben zusammen mit der Bundeskanzlerin beschlossen, die Regelungen des Teil-Lockdowns bis 10.01.2021 zu verlängern. Die Beschlüsse der Ministerpräsidenten sind aber nicht verbindlich. Jedes Bundesland muss danach für sich entscheiden, welche Regelungen es trifft. Dies bedeutet, dass die Regelungen für Bayern erst in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verbindlich getroffen werden. Bis dahin gilt die 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Nähere Informationen finden Sie unter: Bundesregierung Lockdown Verlängerung