Informationen aus dem Corona Newsticker vom 18.03.20 bis 31.08.20

Informationen aus dem Newsticker vom 18.03.2020 bis einschließlich 31.08.2020

31.08.2020 - Anträge auf Kurzarbeitergeld immer erst nach Ende des Abrechnungsmonats einreichen

Das Kurzarbeitergeld wird immer rückwirkend, nach Abschluss eines Monats, in dem kurzgearbeitet wurde, abgerechnet. Erst nach Prüfung der monatlichen Abrechnung darf die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Monat überweisen. 

Die letzten Monate war zu beobachten, dass die Anträge auf Kurzarbeitergeld zunehmend früher und oftmals bereits deutlich vor Ende des Monats, in dem kurz gearbeitet wurde, eingereicht wurden. Dadurch bedingte Korrekturen verlängern dementsprechend die Bearbeitungsdauer.

Im Sinne einer weiterhin schnellen Bearbeitung bittet deshalb die Bundesagentur für Arbeit die Unternehmen und Betriebe, die Anträge auf Kurzarbeitergeld erst nach Ende des Abrechnungsmonat einzureichen.

Diesen Hinweis und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite zum Thema „Kurzarbeitergeld bei COVID-19“.

Bei Rückfragen zum Thema Kurzarbeitergeld können Sie sich gerne an die Unternehmensberater der Rechtsberatung oder an die Kug-Hotline der Regionaldirektion Bayern unter 0911 179 7010 wenden.

 

31.08.2020 - Überbrückungshilfe: Antragsfrist bis zum 30. September 2020 verlängert

Die Überbrückungshilfe soll die wirtschaftliche Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen sichern, die durch Coronabedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat am 25. August 2020 beschlossen, dass die Laufzeit des Bundesprogramms Überbrückungs­hilfe bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wird. Derzeit wird die genaue Ausgestaltung des Programms auf Bundesebene erarbeitet. Sobald die Details feststehen werden wir Sie informieren. 

Antragsberechtigt sind alle kleinen und mittleren Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise in den Monaten April bis Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent und in den Monaten Juni, Juli und August mindestens 40% im Vergleich zu den Vorjahresmonaten erlitten haben. Die Überbrückungshilfe soll in erster Linie Fixkosten erstatten mit einem Höchstbetrag von 50.000 Euro je Monat.

Bei Unternehmen, die zwischen 1. Juni 2019 und 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. 

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe wird um einen Monat bis zum 30. September 2020 verlängert. Die Anträge können online gestellt werden. Alle Infos zur Überbrückungshilfe finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums.

Hinweis: Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich über Ihren Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.

 

28.08.2020 - Bund-Länder-Einigung ist in aktueller Pandemielage wichtiges politisches Signal 

Zu den Ergebnissen der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten am Donnerstag erklärt Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH): 

„Die Einigung von Bund und Ländern auf weitere Maßnahmen zur Eindämmung des aktuellen Pandemiegeschehens ist Ausdruck dafür, dass Bund und Länder angesichts wieder steigender Infektionszahlen in ihrer Entschlossenheit nicht nachlassen, sowohl dem Gesundheitsschutz gerecht zu werden als auch einen zweiten Lockdown unbedingt zu vermeiden. Es ist anerkennenswert, dass die politisch Verantwortlichen dabei erkennbar das Ziel verfolgen, eine ausgewogene Balance zwischen Gesundheits- und Wirtschaftsinteressen zu finden. Das bleibt ein Drahtseilakt für alle politischen Entscheidungsträger. Die nun vereinbarte verbindliche Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen zusammen mit den Beschlüssen des Koalitionsausschusses zur Verlängerung der Coronahilfen sind grundsätzlich richtige Schritte.

Dass die Pandemieentwicklung nach wie vor und auch noch längerfristig die dringende Vorsicht aller Bürger erfordert, dazu brauchte es erneut ein starkes politisches Signal. Die in den zurückliegenden Monaten ausufernde und kaum noch zu durchschauende Regelungsvielfalt – so sachlich nachvollziehbar sie im Einzelfall auch sein mag – hat nach Auffassung des Handwerks zu einem Rückgang des allgemeinen Bewusstseins für die außerordentlichen Risiken der Lage beigetragen. Umso wichtiger ist für die kommenden Monate ein einheitliches, abgestimmtes, transparentes und nachvollziehbares Vorgehen.

In diesem Sinne appelliert das Handwerk an Bund und Länder zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Verantwortung und unterstreicht zugleich das Bewusstsein des Handwerks für die Verantwortung der Betriebe und Organisationen, bei ihrer wirtschaftlichen Betätigung alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. 

Denn alle politischen Beschlüsse und Maßnahmen werden ins Leere laufen, wenn wir alle uns nicht verantwortlich verhalten und Abstands- und Hygienevorgaben einhalten, um so die Ausbreitung des Virus zu unterbinden und ein neuerliches Einfrieren jeglicher gesellschaftlicher, vor allem aber auch wirtschaftlicher Aktivitäten zu verhindern. Letztlich liegt es in der Hand jeder und jedes Einzelnen, durch sein Verhalten einen Beitrag dazu zu leisten, dass sich Gesellschaft und Wirtschaft stabilisieren und positiv entwickeln können.“

 

25.08.2020 - „Corona-Dokumentation“ – Gut gerüstet bei zukünftigen Betriebsprüfungen und Nachschauen

In Zeiten der Corona-Pandemie werden Betriebe mit behördlichen, regional unterschiedlichen Auflagen konfrontiert, die sich gravierend auf den Betriebsablauf und damit auch auf die Möglichkeit der Erzielung von Einnahmen auswirken. Wird die Buchführung in einigen Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung hinsichtlich deren Ordnungsmäßigkeit überprüft, könnten sich aufgrund der zuvor geschilderten Sachverhalte „auffällige“ Abweichungen in den von der Finanzverwaltung durchgeführten Analysen ergeben.

Daher kommt der Nachvollziehbarkeit der Kassenaufzeichnungen gerade in Zeiten der Corona-Krise insgesamt eine verstärkte besondere Bedeutung zu. Die freiwillige Anfertigung einer „Corona-Dokumentation“ kann später dabei helfen, Sachverhalte aufzuklären, das Schätzungsrisiko zu minimieren oder Kalkulationsdifferenzen zu verringern.

Als Orientierungshilfe können Sie das vom ZDH zum kostenfreien Abruf bereitgestellte Muster nutzen und an Ihre individuellen Verhältnisse anpassen. Damit sind Sie gut gerüstet bei künftigen Betriebsprüfungen und Nachschauen.

 

17.08.2020 - Soforthilfe muss bei Unterschreitung des Liquiditätsengpasses zurückgezahlt werden

Die Soforthilfe war eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind.

Leistungsempfänger bei denen der tatsächliche Liquiditätsengpass nach einem Betrachtungszeitraum von drei Monaten jedoch geringer ausfällt, haben die Soforthilfe zu Unrecht erhalten und müssen diese, spätestens vier Monate nach Erlass des Bewilligungsbescheides, zurückzahlen. Diese Betriebe müssen sich bei der zuständigen Bewilligungsstelle melden. Ansonsten drohen (straf-)rechtliche Konsequenzen. Die Angaben im Antrag, aber auch eventuell unterlassene Mitteilungen zu einer tatsächlich nicht benötigten Soforthilfe, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch. Das Bayerische Wirtschaftsministerium weist hier ausdrücklich darauf hin, dass eine Beantragung ohne Erfüllung der Voraussetzungen Betrug ist. Jeder Fall, der bekannt wird, wird angezeigt.

Wir unterstützen Sie durch unsere Unternehmensberater bei der Nachprüfung bzw. Nachberechnung. Sprechen Sie uns einfach an, Tel. 0821 3259-1510.

 

12.08.2020 - Arbeitsrechtliche Fragen zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern

In den vergangenen Wochen wurden in den Bundesländern die Corona-Maßnahmen immer weiter gelockert. Viele Länder haben
zwischenzeitlich ihre Grenzen wieder für Touristen geöffnet.

Die sich daraus ergebenden Fragen, welche Rechte und Pflichten nach der Rückkehr für Arbeitnehmer gelten, die ihren Urlaub außerhalb Deutschlands verbracht haben, finden Sie in dieser aktualisierten Zusammenfassung des BDA und auf unserer Corona-Informationsseite

 

7.08.2020 - Einreisende aus internationalen Corona-Risikogebieten müssen sich testen lassen. 

Ab Samstag, 8.08.2020 gilt eine Corona-Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten. Das gab Bundesgesundheitsminister Jens Spahn bei einer Pressekonferenz in Berlin bekannt. Andernfalls drohen Bußgelder. 

Bisher müssen Einreisende aus Risikogebieten sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben und beim Gesundheitsamt melden. Alternativ kann ein negatives Testergebnis vorgelegt werden, das höchstens 48 Stunden alt ist.

Welche Länder als Risikogebiete gelten, steht auf einer Liste des Robert Koch-Instituts (RKI) - aus der EU sind derzeit Luxemburg und die die drei spanischen Regionen Aragón, Katalonien und Navarra auf der Liste. 

 

27.07.2020 - Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten

In Bayern gilt zunächst bis zum 17.08.2020 eine Einreise-Quarantäne-Verordnung. Diese sieht eine Verpflichtung zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne für Reisende vor, die nach Bayern einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

Was als Risikogebiet gilt, richtet sich nach der jeweils aktuellen Einstufung des Robert-Koch-Instituts. Die Liste enthält derzeit häufig besuchte Reiseländer, wie zum Beispiel die Türkei, Serbien oder den Kosovo.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht sind:

Aufenthalte von weniger als 48 Stunden,
beruflicher Grenzübertritt für Beschäftigte im Transportgewerbe,
besondere sozialen Aspekten, wie etwa ein geteiltes Sorgerecht etc. 
Es besteht die Möglichkeit, die Quarantäne durch den Nachweis eines negativen Corona-Tests zu vermeiden, der in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union oder in einem anderen Staat, der nach Einstufung des Robert-Koch-Instituts einen ausreichenden Qualitätsstandard für Tests bietet, durchgeführt wurde. Fragen hierzu beantwortet Ihnen die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

Es gilt grundsätzlich die Empfehlung, Ihre Mitarbeiter über die bestehenden Quarantäneregeln für Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten zu informieren. Hierfür bieten sich ein Aushang im Betrieb oder eine Bekanntmachung im Intranet an.

Eine Zusammenfassung zu arbeitsrechtlichen Fragen im Umgang mit Urlaubsrückkehrern finden Sie auf unserer Seite Corona-Informationen für Betriebe.

 

24.07.2020 - Laufzeit von gewährten Stundungen und mögliche Anschlussstundungen prüfen

Die von der Finanzverwaltung zu Beginn der Corona-Pandemie gewährten Stundungen, bei denen der Antrag keine Angaben zur Stundungsdauer enthalten hat, werden vielfach in Kürze auslaufen, so dass zeitnah die Stellung von Anträgen auf Anschlussstundungen geprüft werden sollte.

Wie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums thematisiert, werden Stundungen ohne Angaben einer beantragten Stundungsdauer zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt. Davon ausgehend, dass die „ersten“ durch die Finanzverwaltung gewährten Stundungen im Laufe des Aprils ausgesprochen wurden, ist damit zu rechnen, dass die Laufzeiten dieser Stundungen kurz vor der Beendigung stehen und damit die Steueransprüche fällig werden.

Prüfen Sie am besten vorsorglich mit Ihrem Steuerberater die Möglichkeit eines Antrags auf Anschlussstundung. Im Rahmen des Antrages sind die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse und damit die weiter bestehende unmittelbare Betroffenheit von der Corona-Pandemie darzulegen. 

Eine Zusammenfassung der FAQs vom Bundesfinanzministerium zu "Corona" (Steuern) zum Download finden Sie hier.

 

15.07.2020 - Aufrüstung von Kassen: Bayern gewährt Fristverlängerung über den 30. September 2020 hinaus

Mehrere Bundesländer, darunter auch Bayern, haben im Erlasswege eine stillschweigende Fristverlängerungen für die Aufrüstung von Kassen mit einer TSE über den 30. September 2020 eingeräumt, wie aus der Pressemeldung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat ersichtlich ist.

Zu beachten ist unbedingt, dass es sich bei den Verlautbarungen um die Auffassung der jeweiligen Finanzverwaltungen der entsprechenden Bundesländer handelt, die keinerlei darüber hinaus gehende Bindungswirkung entfalten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Erlasse im Wortlaut teilweise voneinander abweichen.

Die Finanzverwaltung Bayern beanstandet auch weiterhin keine Kassensysteme bis zum 31. März 2021, wenn:

die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder
der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist. 
Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen als gewährt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Nachweise sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass technisch notwendige Anpassungen und Aufrüstungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme, soweit möglich, weiterhin umgehend durchgeführt werden müssen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.

 

14.07.2020 - Nichtbeanstandungsregelung für einen zu hohen Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette

Zu den vereinbarten Maßnahmen des zum 1.07.2020 in Kraft getretenen Corona-Steuerhilfegesetz zählt insbesondere auch die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 %.

Vom ZDH wurde eine Nichtbeanstandungsregelung für einen zu hohen Steuerausweis in der Unternehmerkette gefordert, weil zu befürchten ist, dass die Umstellung in der Kürze der Zeit nicht realisierbar ist und Fehler zu Lasten der Unternehmen gehen würden.

Nach der vorliegenden Nichtbeanstandungsregelung, sollen Leistungen, die im Juli 2020 an einen anderen Unternehmer erbracht werden und für die ein zu hoher Steuerausweis erfolgt ist, nicht beanstandet werden, wenn die Rechnung hierfür nicht berichtigt wird. Noch wichtiger ist dabei, dass der Leistungsempfänger „aus Gründen der Praktikabilität“ die ausgewiesene Steuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen darf. Damit erhalten die Unternehmen für B2B-Umsätze faktisch einen weiteren Monat Zeit, um ihre Prozesse umzustellen.

Keine weiteren Erleichterungen sind hingegen bei der Erstattung von Pfandbeträgen zu finden. 

 

9.07.2020 - Nicht-öffentliche Feiern und Veranstaltungen sollen wieder mit mehr Teilnehmern möglich sein

Bisher galt die Regel: Im Innenraum dürfen 50 Personen zusammenkommen, im Freien bis zu 100 Personen. Diese Zahlen sollen nun verdoppelt werden. Das heißt: zu Hochzeiten, Geburtstagen, Tagungen der Vereinssitzungen dürfen sich in Innenräumen wieder 100 Personen treffen - draußen sogar 200 Menschen. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.

 

8.07.2020 - Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen beantragbar ab 10. Juli 2020

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für coronabedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, wenn ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Erstattungsfähig sind Kosten gemäß einer Aufstellung des BMWi.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von:
• 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
• 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
• 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro, diese können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. 

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.08.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Ab Mittwoch, 8. Juli können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer für die Antragsplattform des Bundes registrieren und dort ab 10. Juli die Anträge stellen. Die Antragstellung ist ausschließlich durch einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer möglich. Dieser muss den Umsatzeinbruch und die förderfähigen Betriebskosten bestätigen. 

 

25.06.2020 - Phishing-Mail zur Corona-Soforthilfe: Wirtschaftsministerium warnt vor betrügerischer E-Mail

Das Bayerische Wirtschaftsministerium warnt Unternehmerinnen und Unternehmer vor gefälschten E-Mails zur Corona-Soforthilfe.

Wie bereits Anfang Mai geht es um eine vermeintlich vom Ministerium versendete E-Mail mit dem Betreff „Corona Zuschuss – Bestätigung und Belehrung“. Darin werden die Unternehmen aufgefordert, eine Bescheinigung für das Finanzamt über erhaltene Soforthilfen auszufüllen und an den Absender zurückzusenden. Als weitere Anlage ist der E-Mail eine vermeintliche "Rechtsbelehrung" beigefügt, die sich an Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen richtet.

Es handelt sich um eine gefälschte Nachricht, das Bayerische Landeskriminalamt ist eingeschaltet.

Das Wirtschaftsministerium fordert alle Empfänger dieser E-Mail auf, die Nachricht zu ignorieren. Offizielle E-Mails des Wirtschaftsministeriums zur Soforthilfe stammen von der E-Mail-Adresse noreply@soforthilfe-corona.bayern



23.06.2020 - Praktische Handlungsempfehlungen zur Umsetzung eines Schutz- und Hygienekonzepts

Inzwischen wurden einige Infektionsschutzmaßnahmen gelockert. Entsprechend stellen wir Ihnen hier ein aktualisiertes Merkblatt zu den Handlungsempfehlungen zur Umsetzung eines Schutz- und Hygienekonzepts für die Öffnung von Handels- und Dienstleistungsbetrieben (gemäß § 12 der 6. BayIfSMV) zur Verfügung.

Diese Empfehlungen und Hinweise sollen Sie bei der individuellen Umsetzung der Schutz- und Hygienevorschriften in Ihrem Handwerksbetrieb unterstützen.



22.06.2020 – Erleichterung bei Maskenpflicht für Verkaufspersonal und bei Verkaufsflächenregelung

Seit heute gilt die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Sie ergänzt bzw. ersetzt die früheren Verordnungen.

Für Betriebe mit Kundenverkehr gelten entsprechend folgende Erleichterungen:

Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 10 qm Verkaufsfläche. Bisher waren dies 20 qm.
Soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Sonst gilt weiterhin Maskenpflicht für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen.



22.06.2020 - Bereiten Sie sich auf die Umsatzsteuer-Ermäßigung vor

Obwohl die ermäßigten Umsatzsteuersätze erst ab dem 1. Juli 2020 gelten, sollten Sie sich als Handwerksunternehmer schon jetzt auf die Umsatzsteuer-Ermäßigung vorbereiten. Dies gilt insbesondere für Fragen, wie Verträge und Angebote abgefasst werden sollten und wie Anzahlungen zu behandeln sind. Außerdem sind Kassen und IT-Systeme an die Umsatzsteuersatzsenkung anzupassen. Auf der Seite des ZDH finden Sie eine Zusammenstellung wichtiger Informationen zu diesem Thema, ebenso wie ein Merkblatt zu den Umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.



17.06.2020 - Lockerungen der Corona Regeln

Das bayerische Kabinett hat mit Ablauf des 16. Juni 2020 den Katastrophenfall aufgehoben.

Ebenso werden ab heute die Kontaktbeschränkungen, für einen Aufenthalt im öffentlichen Raum, auf eine Gruppe bis zu zehn Personen erweitert. Die Regelungen für die Metzgereien und Bäckereien mit Gastronomie werden entsprechend erweitert. Zudem wird die zulässige Öffnungszeit auf 23 Uhr verlängert.

Für alle Einrichtungen und Bereiche, in denen bisher eine Person pro 20 qm Fläche zugelassen war, gilt ab dem 22. Juni 2020 die Regel, dass 10 qm pro Person ausreichen. Das betrifft insbesondere den Betrieb von Geschäften mit Kundenverkehr.

Sofern die Mitarbeiter in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften oder an Rezeptionen durch transparente Schutzwände aus Acrylglas o.ä. zuverlässig geschützt werden, entfällt für sie die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Hier finden Sie den Bericht aus der Kabinettsitzung vom 16. Juni 2020 mit allen neuen Regelungen.



17.06.2020 - FAQ zur befristeten Umsatzsteuersenkung bei Bauleistungen

Im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 wird der Regelsteuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% auf 5% für alle Umsätze gesenkt.

Für Bauleistungen gelten in einigen Fällen Besonderheiten. Ein Merkblatt der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern gibt Antwort auf viele Fragen. Bei Unsicherheiten empfielt es sich jedoch, Ihren Steuerberater zu kontaktieren.



8.06.2020 - Befristete Absenkung der Umsatzsteuer ab 1.07.2020

Im Zuge des Corona-Konjunkturpakets hat die Bundesregierung eine Senkung der Umsatzsteuer angekündigt. Der Regelsteuersatz von 19% sinkt auf 16%, der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% sinkt auf 5%. Dies gilt vom 01. Juli 2020 bis zum 31.12.2020.

Maßgebend für den Steuersatz ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung. Das heißt, wenn die Lieferung oder Leistung im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ausgeführt wird, gilt der abgesenkte Steuersatz von 16% (bzw. 5%).

Ein Überblick, worauf Unternehmer jetzt achten müssen – und Praxistipps, wie Fallstricke umgangen werden können finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Handwerks Zeitung.

Es empfiehlt sich rechtzeitig ein Gespräch mit dem eigenen Softwareanbieter (wie z.B. Kassenhersteller) und mit dem Steuerberater zu führen. So kann sichergestellt werden, dass die neuen Umsatzsteuersätze nach der Mehrwertsteuersenkung auf 16 und fünf Prozent ab 01. Juli 2020 zur Anwendung kommen.



3.06.2020 - Notfall-Kinderzuschlag für Eltern mit kurzfristig geringerem Einkommen

Das Bundesfamilienministerium hat die Regelungen für den Kinderzuschlag (KiZ) angepasst. So steht Familien mit kleinem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Kindergeld ein Notfall- Kinderzuschlag in Höhe von maximal 185 Euro pro Monat und Kind zu.

Mit dem Notfall-KiZ werden auch Selbständige erreicht, die noch keine zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben. Die Regelungen gelten befristet bis zum 30. September 2020.

Alle Infos zum Notfall-KiZ und wie Sie Ihre Beschäftigten darüber informieren können, finden Sie auf der Webseite des Bundesfamilienministeriums.



29.05.2020 - Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Seit 29.05.2020 gilt die Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Sie ergänzt bzw. ersetzt die früheren Verordnungen.



27.05.2020 - Soforthilfe für Unternehmen in Bayern: Antrag nur bis 31. Mai 2020 möglich

Die Soforthilfe des Freistaates Bayern kann, wie die Soforthilfe des Bundes, nach neuer Beschlusslage des Bayerischen Kabinetts nur noch bis zum 31.05.2020 beantragt werden. 

Unternehmen und Selbständige, die noch Soforthilfe beantragen wollen, müssen das noch diese Woche erledigen.

Link zum Online-Antrag: Der Antrag kann ausschließlich online gestellt werden. Das Antragsformular finden Sie hier:

Ein Anschlussprogramm wird derzeit auf Bundesebene erarbeitet. Sobald das Anschlussprogramm feststeht, erhalten Sie hierzu weitere Informationen auf dieser Seite.

Wichtig: Falls Sie auf einen bereits gestellten Antrag noch keinen Bescheid erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig vor dem 31.05.2020 rein vorsorglich einen erneuten Antrag zu stellen. Geben Sie dabei bitte an, dass Sie bereits einen Antrag gestellt haben. 



25.05.2020 - Bewirtung im Innenbereich gestattet

Metzgereien und Bäckereien dürfen ihre Kunden ab heute zwischen 6 und 22 Uhr auch wieder im Innenbereich bewirten, wie mit der Verordnung zur Änderung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung bekanntgegeben wurde. Auch hier müssen die Hygienevorschriften eingehalten und ein Hygienekonzept (wie auch bei der Bewirtung im Außenbereich) erstellt werden. 



18.05.2020 - Bewirtung im Außenbereich gestattet

Metzgereien und Bäckereien dürfen ihre Kunden ab heute wieder im Außenbereich bewirten, wie mit der Verordnung zur Änderung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung bekanntgegeben wurde. Die Öffnungszeiten sind zunächst bis 20.00 Uhr begrenzt.

Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bekannt gemachten Rahmenkonzepts für die Gastronomie auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.



15.05.2020 - Arbeiten in der Pandemie: Risikoreduzierung für Fußpflegebetriebe und Nagelstudios

Fußpflegebetriebe und Nagelstudios haben unter Einhaltung strenger Arbeitsschutzstandards wieder geöffnet. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat einen branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Fußpflegeeinrichtungen und Nagelstudios entwickelt, um das Risiko einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus bestmöglich zu reduzieren. 

Der Standard bietet eine Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer zur Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten und konkretisiert branchenspezifisch den Arbeitsschutzstandard des Bundesarbeitsministeriums.



15.05.2020 - Bewirtungsbereiche von Bäckereien und Metzgereien dürfen wieder öffnen

Es ist geplant, dass Außenbereiche zur Bewirtung von Kunden in Metzgereien und Bäckereien ab 18. Mai 2020 wieder öffnen dürfen. Die Öffnung der Innenräume ist ab dem 25. Mai 2020 geplant. Die Öffnungszeiten sind auf die Außenbereiche zunächst bis 20.00 Uhr begrenzt; für die Innenbereiche bis 22:00 Uhr.

Zur Vorbereitung auf die Einhaltung der geforderten Auflagen stellt die Staatsregierung den Betrieben das Hygienekonzept Gastronomie zur Verfügung. 



13.05.2020 - Online-Umfrage zu den Auswirkungen der Corona-Krise - Machen Sie jetzt mit!

Um Politik und Öffentlichkeit aktuell und fundiert darüber zu informieren, wie stark das Handwerk von der Corona-Krise betroffen ist, führen wir gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) eine kurze Umfrage durch.

Klicken Sie auf diesen Link www.zdh-umfragen.de/corona und schon sind Sie direkt bei der Umfrage. Die Umfrage läuft bis einschließlich Freitag, den 15. Mai 2020.



11.05.2020 - Arbeiten in der Pandemie: So können Kosmetikbetriebe sicher arbeiten

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat einen branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetikbetriebe entwickelt, um das Risiko einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus bestmöglich zu reduzieren. Der Standard bietet eine Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer zur Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten und konkretisiert branchenspezifisch den Arbeitsschutzstandard des Bundesarbeitsministeriums.

11.05.2020 - Arbeiten in der Pandemie: Risikoreduzierung im Friseurbetrieb

Seit dem 04. Mai 2020 haben Friseurbetriebe unter Einhaltung strenger Arbeitsschutzstandards wieder geöffnet. Basierend auf den Vorgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrspfelge (BGW) den Arbeitsschutzstandard sowie das Merkblatt zu den Schutzmaßnahmen für Friseursalons für Unternehmen der Haar- und Bartpflege aktualisiert. 



7.05.2020 - Bayerische Lieferketten-Kontaktstelle für Unternehmen eingerichtet

Um internationale Lieferketten wieder in Takt zu bringen hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Landesplanung eine Kontaktstelle zur Sicherstellung und zum Neuaufbau internationaler Lieferketten eingerichtet. Ziel der Einrichtung ist es, durch die Coronakrise betroffene bayerische Firmen zu unterstützen, deren Geschäftsbeziehungen durch die Pandemie beeinträchtigt wurden.

Die Kontaktstelle behandelt sowohl Probleme beim Zoll, bei Exportgenehmigungen, sonstigen Einschränkungen im Warenverkehr und bei Betriebsschließungen von Zulieferern. Die Einrichtung hilft auch bei Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und des Dienstleistungsverkehrs. 

Bayerische Unternehmen können sich bei Problemen im Zusammenhang mit internationalen Lieferketten an die Emailadresse kontaktstelle-lieferketten@stmwi.bayern.de wenden. 



6.05.2020 - Kunden dürfen ab sofort wieder alle handwerklichen Dienstleister aufsuchen

Das bedeutet, dass beispielsweise Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, (Änderungs-) Schneidereien und Fotostudios öffnen dürfen. Es gelten für alle handwerklichen Dienstleister die allgemeinen Hygieneanforderungen (1,5 m Abstand zwischen den Kunden, Mund-Nasen-Bedeckung für Kunden und Personal, Hygiene- und ggfs. Parkplatzkonzept). Auch das mobile Arbeiten beim Kunden ist damit möglich.

Der Kunde muss nach der neuen 4. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung seine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen, wenn die Art der Leistung dieses nicht zulässt. Damit ist es beispielsweise Kosmetikern erlaubt, Gesichtsbehandlungen durchzuführen oder Friseuren, Bärte zu schneiden. 

In einem solchen Fall ist es jedoch ratsam, dass der Dienstleister zum Schutz seiner eigenen Gesundheit über erhöhte Hygienemaßnahmen, etwa das Tragen von FFP2-Masken, nachdenken sollte.

Weitere Informationen zum Arbeitsschutz finden Sie auf unserer Seite: www.hwk-schwaben.de/corona. Auch die jeweiligen Berufsgenossenschaften geben hierzu Auskünfte.



5.05.2020 - Wiedereröffnung von Kosmetikbetrieben und Lockerungen bei Dienstleistungen von Friseuren und Fotografen 

Kosmetikbetriebe und Fotostudios dürfen voraussichtlich ab 11.05.2020 unter Einhaltung der vorgegebenen Hygienemaßnahmen wieder öffnen.

Aufgrund des allgemeinen Passus „Die Maskenpflicht entfällt, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt.“ im Bayern-Plan Corona-Krise und Wirtschaft (ehem. FAQ/Positivliste) kann davon ausgegangen werden, dass die Kosmetikbetriebe und auch die Friseure Gesichtsbehandlungen durchführen dürfen. 

5.05.2020 - Schnellkreditprogramme des Bundes und des Landes Bayern

Zusätzlich zu den aktuellen Corona-Förderprogrammen, können ab heute bayerische Kleinunternehmen bis zu 10 Mitarbeitern einen LfA-Schnellkredit bei ihrer Bank beantragen. Dieses Programm soll schnelle Kredite für Investitionen und laufende Kosten (Betriebsmittel) ermöglichen. Gefördert wird grundsätzlich der gesamte Liquiditätsbedarf des Unternehmens bis zum 31.12.2020, z. B. laufende Betriebskosten, Löhne und Gehälter, planmäßiger Kapitaldienst etc.. Langwierige Prüfungen und Prognosen zur Fortführung entfallen dabei, der Zinssatz beträgt jeweils 3 %. Voraussetzung ist, dass Ihr Unternehmen zum 31.12.2019 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition einzustufen war. 

Unternehmen mit über 10 Mitarbeitern steht der KfW-Schnellkredit 2020 des Bundes zur Verfügung.



5.05.2020 - Phishing-Mail zur Corona-Soforthilfe: Wirtschaftsministerium warnt vor gefälschten E-Mails

Seit wenigen Tagen kursiert in Bayern eine E-Mail im Zusammenhang mit Meldebescheinigungen an das Finanzamt nach Erhalt von Soforthilfegeldern. Die E-Mail wird über den Absender „corona-zuschuss@stmwi-bayern.de.com“ versandt und täuscht glaubhaft vor, vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu stammen.

Der Adressat wird auf seine Pflicht hingewiesen, erhaltene Soforthilfezahlungen an das für ihn zuständige Finanzamt zu melden. Zu diesem Zweck solle er eine im Anhang befindliche Bescheinigung ausfüllen und an den Absender zurückschicken.

Es handelt sich um eine gefälschte Nachricht, das Bayerische Landeskriminalamt ist bereits eingeschalten.

Auch Betriebe, die eine Soforthilfe weder beantragt, noch eine Solche erhalten haben, können Adressat der beschriebenen E-Mail werden. Seitens des Bayerischen Landeskriminalamtes wird dringend davon abgeraten, auf die E-Mail zu antworten. Infos und Rückfragen bitte an das LKA Bayern unter 089/1212-3300 bzw. zac@polizei.bayern.de, auch zu weiteren IT-Sicherheitsthemen.

Eventuelle schriftliche Rückfragen zu Soforthilfe-Anträgen laufen über die zuständige Bezirksregierung oder die Landeshauptstadt München. Offizielle E-Mails des Wirtschaftsministeriums zur Soforthilfe stammen von der E-Mail-Adresse: noreply@soforthilfe-corona.bayern. Anträge zur Corona-Soforthilfe können nur über die Seite: www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona gestellt werden.



4.05.2020 - Wiedereröffnung von Friseurbetrieben

Zur Unterstützung bei der Umsetzung, der an die Wiedereröffnung der Friseurbetriebe gebundenen Auflagen, stellt die für Friseurbetriebe zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) einige Dokumente bereit:

Eine Zusammenfassung häufiger Fragen zur Wiedereröffnung von Friseurbetrieben finden Sie hier.

2.05.2020 - Reine kosmetische Fußpflege ab 4.05.2020 erlaubt

Bei einem Gespräch zwischen einem Vertreter des bayerischen Handwerks und dem bayerischen Wirtschaftsministerium am Freitagabend konnte geklärt werden, dass die dritte bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dahingehend auszulegen ist, dass kosmetische Fußpflege ab dem 04. Mai erlaubt ist. Nagelstudios und die Ausführung allgemeiner kosmetischer Behandlungen sind weiterhin untersagt.



2.05.2020 - Aktuelle Positivliste / FAQ - Welche Betriebe dürfen geöffnet haben?

Hier finden Sie die aktualisierte Positivliste (Stand 01.05./15:00 Uhr) in Form von FAQ's, in der auf bekanntgewordene Zweifelsfälle zu den Betriebsöffnungen eingegangen wird. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die Allgemeinverfügungen.



1.05.2020 - Kosmetikbetriebe und Nagelstudios müssen weiter geschlossen bleiben

Der Besuch von Kosmetikbetrieben und Nagelstudios ist weiterhin untersagt. Dies muss auch für das mobile Arbeiten beim Kunden gelten, auch wenn die dritte bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung das nicht klar regelt.



30.04.2020 - Unklarheit bei Öffnung für Fußpflege ab dem 04. Mai 2020

Die schwäbischen Ordnungsämter legen die aktuelle Positivliste hinsichtlich der Öffnung von Fußpflegern unterschiedlich aus. Alle Betriebe sollten sich bei den für sie zuständigen Ordnungsämtern nach deren Auffassung erkundigen. Die HWK Schwaben steht beispielsweise mit dem Ordnungsamt Augsburg in Kontakt und hat darauf hingewiesen, dass Sie aufgrund der aktuellen Positivliste der Auffassung ist, dass kosmetische Fußpflege ab dem 4. Mai erlaubt ist.



29.04.2020 - Erhebung von Kundendaten in Friseursalons

Die Wiedereröffnung von Friseursalons ist an einige Anforderungen gebunden. Hierzu zählt die Erhebung von Kundendaten, damit Gesundheitsämter im Infektionsfall nachträglich Infektionsketten nachverfolgen können. Hier finden Sie ein überarbeitetes Muster-Informationsblatt für Friseurkunden zur Dokumentation der Daten.

29.04.2020 - FAQ zu Arbeitsschutz und Hygiene für Friseurbetriebe 

Um häufige Fragen bezüglich der Bestimmungen zur Öffnung der Friseurbetriebe zu beantworten, hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Fragen und Antworten zu Arbeitsschutz und Hygiene als FAQ zusammengestellt.



29.04.2020 - Ausgangsbeschränkung in Bayern verlängert

Die Ausgangsbeschränkung wurde mit Kabinettsbeschluss der bayerischen Staatskanzlei vom 28. April 2020 bis zum 10. Mai 2020 verlängert.



28.04.2020 - Friseure dürfen ab 04. Mai wieder öffnen

Das Bayerische Kabinett beschloss heute, dass Friseure ab dem 04. Mai unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen wieder öffnen dürfen. Kosmetikbetriebe und Betriebe für Nageldesign müssen geschlossen bleiben.

 

28.04.2020 - Zusätzlicher Hinweis zum Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk

Zur Vorbereitung auf die Wiedereröffnung von Friseurbetrieben, stellen wir Ihnen ein „Informationsblatt für Friseurkunden“ zum Download bereit. Dieses Infoblatt dient dazu, die unter Punkt 12 des Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk geforderte Dokumentation für Sie zu erleichtern.



28.04.2020 - Aktuelle Positivliste / FAQ - Welche Betriebe dürfen geöffnet haben?

Hier finden Sie die aktualisierte Positivliste (Stand 27.04./17:30 Uhr) in Form von FAQ's, in der auf bekanntgewordene Zweifelsfälle zu den Betriebsöffnungen eingegangen wird. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die Allgemeinverfügungen.

Für Friseure, kosmetische Fußpfleger, Kosmetiker und Nageldesigner liegen uns leider noch keine weiteren Infos vor. Wir  informieren Sie auf dieser Seite, sobald Neuerungen und Beschlüsse bekanntgegeben werden.



24.04.2020 - Zweite bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung online 

Hier finden Sie die konsolidierte Fassung der zweiten bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (Stand 27.04.2020) mit allen bisherigen Änderungen. 



23.04.2020 - Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts

Das Gesundheitsministerium hat eine Checkliste für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzeptssowie eines Parkplatzkonzepts herausgegeben.

Die Checkliste betrifft alle Geschäfte, sowohl diejenigen, die auch in den letzten Wochen geöffnet haben durften als auch die Geschäfte, die infolge der Erleichterungen diese oder ab nächste Woche öffnen dürfen. Die Betriebe haben ein Schutz- und Hygienekonzept und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten. Es muss zudem durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist, als ein Kunde je 20 Quadratmeter Fläche. 



23.04.2020 - Branchenstandard für Friseure

Friseurbetriebe dürfen voraussichtlich ab 4. Mai 2020 wieder öffnen – „unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung“, wie es im Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder heißt. Damit sich Friseursalons auf diese Eröffnung vorbereiten können, hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) einen Branchenstandard für Friseurbetriebe entwickelt. Er basiert auf dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).



23.04.2020 - Ab 27. April 2020 „Maskenpflicht“ in Bayern

Ab dem 27. April 2020 gilt in Bayern in Geschäften und im Öffentlichen Nahverkehr eine sogenannte „Maskenpflicht“ wie mit Verordnung vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgegeben wurde.

Durch die Maskenpflicht soll die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus in der Bevölkerung verlangsamt werden. Dabei geht es zuallererst nicht um den eigenen Schutz, sondern darum, andere Personen vor Ansteckung durch Tröpfcheninfektion zu schützen. Durch Bedeckung von Mund und Nase können andere Personen vor Partikeln geschützt werden, die beim Husten, Niesen oder Sprechen freigesetzt werden.
Das Nichtbeachten dieser Verordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. 

22.04.2020 - Aktuelle Positivliste / FAQ - Welche Betriebe dürfen geöffnet haben?

Hier finden Sie die aktualisierte Positivliste (Stand 21.04./16:00 Uhr) in Form von FAQ's, in der auf bekanntgewordene Zweifelsfälle zu den Betriebsöffnungen eingegangen wird. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die Allgemeinverfügungen.

Sobald uns neue Informationen und Beschlüsse, insbesondere für Friseure, kosmetische Fußpfleger, Kosmetiker und Nageldesigner, vorliegen, informieren wir Sie auf dieser Seite. 



21.04.2020 - Individueller, handwerklicher Hygieneschutz und regionale Non-Profit-Plattformen

Auch in dieser Corona-Krise zeigt das Handwerk seinen Ideenreichtum. Aus der Not geboren, weil ganze Geschäftsfelder oder zahlreiche Aufträge wegbrechen, wird kurzer Hand die Produktion umgestellt und an den Markt angepasst. Zum Hygieneschutz werden bauliche Standard- oder Individuallösungen handwerklich geschaffen oder Community-Masken maßgeschneidert. 

Um regionalen Geschäften, Lokalen oder Handwerksbetrieben in dieser schwierigen Zeit zu helfen und den Kundenkontakt auf digitale Art am Laufen zu halten, wurden in den letzten Wochen diverse Online-Plattformen auf den Weg gebracht – kostenfrei und nach dem Motto „support your locals“. Die Handwerkskammer für Schwaben unterstützt Sie sehr gerne dabei. Informieren Sie sich auf unserer Seite "Kreativität in der Krise" und melden Sie sich bei uns, wenn Sie mit Ihrem kreativen Angebot in die Übersicht aufgenommen werden möchten.



21.04.2020 - Praktische Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der Hygienemaßnahmen

Um Sie bestmöglich vorzubereiten und bei der Umsetzung der Hygienemaßnahmen zu unterstützen, hat die Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern diese praktischen Handlungsempfehlungen für die Öffnung von sogenannten „sonstigen Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Kaufhäuser des Einzelhandels“ nochmals überarbeitet. 

Diese Handlungsempfehlungen sollen Sie bei der individuellen Umsetzung der Hygienevorschriften in Ihrem Handwerksbetrieb unterstützen. 

20.04.2020 - Aktuelle Positivliste - Welche Betriebe dürfen geöffnet haben?

Hier finden Sie eine aktualisierte Positivliste in Form von FAQ's, in der auf bekanntgewordene Zweifelsfälle zu den Betriebsöffnungen eingegangen wird. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die Allgemeinverfügungen.

Sobald uns neue Informationen und Beschlüsse, insbesondere für Friseure, kosmetische Fußpfleger, Kosmetiker und Nageldesigner, vorliegen, informieren wir Sie auf dieser Seite.



20.04.2020 - Wir unterstützen Sie mit unserer Online-Veranstaltung zum Thema "Finanzhilfen für Betriebe in der Corona Krise"

Aufgrund der Corona Pandemie stehen viele Betriebe plötzlich vor Liquiditätsproblemen. Der Bund und das Land Bayern haben umfangreich und schnell reagiert, um betroffenen Betrieben zu helfen. Einige Hilfen sind bereits umgesetzt, andere werden verändert, wieder andere kommen neu hinzu oder werden angepasst! Alles ist im Fluss!

In unserem Webinar „Finanzhilfen für Betriebe in der Corona-Krise – von Soforthilfe bis Steuererleichterungen“ am 22.04.2020 geben wir Ihnen sowohl ein Update über den aktuellen Stand, als auch Tipps für die Beantragung einzelner Hilfen.

Natürlich haben Sie auch die Möglichkeit direkt an die Experten Fragen zu stellen. Gern nehmen wir Ihre Fragen vorab auf und gehen darauf gezielt während des Webinars ein. Schicken Sie hierzu einfach eine kurze Mail mit Stichworten an: tanja.matheus@hwk-schwaben.de.

Die Online-Veranstaltung ist für Sie als Mitgliedsbetrieb kostenfrei. Anmeldungen ab sofort über diesen Link.

Bitte beachten Sie: Unsere Informationsveranstaltungen sind grundsätzlich nur eingetragenen Mitgliedsbetrieben der Handwerkskammer für Schwaben vorbehalten. Eine Aufnahme von externen Teilnehmern ist nicht möglich.



17.04.2020 - Einheitlicher Arbeitsschutz gegen das Coronavirus

Sicherheit und Gesundheitsschutz haben oberste Priorität, wenn es um Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie geht. Dem Arbeitsschutz kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat dazu heute gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Dr. Stefan Hussy, den Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.

Zur Umsetzung der Hygienemaßnahmenhaben haben wir für Sie "Praktische Handlungsempfehlungen" als PDF zum Download bereitgestellt. 



17.04.2020 - Online-Veranstaltung zum Thema "Finanzhilfen für Betriebe in der Corona Krise"

Aufgrund der Corona Pandemie stehen viele Betriebe plötzlich vor Liquiditätsproblemen. Der Bund und das Land Bayern haben umfangreich und schnell reagiert, um betroffenen Betrieben zu helfen. Einige Hilfen sind bereits umgesetzt, andere werden verändert, wieder andere kommen neu hinzu oder werden angepasst! Alles ist im Fluss!

In unserer Online-Veranstaltung „Finanzhilfen für Betriebe in der Corona-Krise – von Soforthilfe bis Steuererleichterungen“ am 22.04.2020 geben wir Ihnen sowohl ein Update über den aktuellen Stand, als auch Tipps für die Beantragung einzelner Hilfen.

Natürlich haben Sie auch die Möglichkeit direkt an die Experten Fragen zu stellen. Gern nehmen wir Ihre Fragen vorab auf und gehen darauf gezielt während des Webinars ein. Schicken Sie hierzu einfach eine kurze Mail mit Stichworten an: tanja.matheus@hwk-schwaben.de.

Die Online-Veranstaltung ist für Sie als Mitgliedsbetrieb kostenfrei. Anmeldungen ab sofort über diesen Link.

Bitte beachten Sie: Unsere Informationsveranstaltungen sind grundsätzlich nur eingetragenen Mitgliedsbetrieben der Handwerkskammer für Schwaben vorbehalten. Eine Aufnahme von externen Teilnehmern ist nicht möglich.



16.04.2020 - Fortsetzung der Corona-Strategie

Aufgrund der Pressekonferenz am 15.04. mit Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und der Pressekonferenz am 16.04. mit dem bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder, ergeben sich Neuerungen für das schwäbische Handwerk. Im Wesentlichen sind dies:

Die von Ministerpräsident Söder am 20.03.2020 verhängte Ausgangsbeschränkung ab dem 21.03.2020 00:00 Uhr wird bis 3.05.2020 verlängert.
Ab 27. April 2020 dürfen Kfz-Händler und Fahrradhändler wieder öffnen.
Ab 27. April 2020 dürfen weitere Geschäfte bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 800 qm öffnen. Das bedeutet eine maximal zulässige Kundenzahl von 40 Personen pro Laden.  
Es ist beabsichtigt, dass Friseure und Fußpfleger ab 4. Mai 2020 wieder öffnen dürfen. Welche Voraussetzungen dafür genau gelten, sind aktuell noch unklar. Allgemein heißt es: „unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung“ sollen sich Friseure auf die Wiedereröffnung vorbereiten. Die definitive Entscheidung darüber wird aber erst noch getroffen und vorher veröffentlicht.
Kosmetikbetriebe und Nageldesign müssen weiter geschlossen bleiben! 
Für Ladengeschäfte gelten künftig folgende Auflagen:
Einlasskontrollen, 1,5 m-Abstand, ein Kunde pro 20 qm, verpflichtende Hygiene- und Parkplatzkonzepte sowie ein Mundschutzgebot, wobei deren Besorgung eigenverantwortlich durch den Ladeninhaber bzw. Kunden erfolgen muss.
Sobald uns neue Informationen und Beschlüsse vorliegen informieren wir Sie auf dieser Seite.

Öffnungszeiten Bäcker, Metzger und Konditoren
Bäckereien und Konditoreien dürfen an Sonn- und Feiertagen zu den drei Stunden, die sie nach bisheriger Rechtslage schon immer öffnen durften, zusätzlich ihre Geschäfte von 12:00 bis 18:00 Uhr offenhalten. Weiterhin wurden die Ladenöffnungszeiten zur Versorgung der Bevölkerung an Werktagen von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr ausgeweitet. Diese Allgemeinverfügung zur Ausweitung der Öffnungszeiten wurde bis 19.04.2020 verlängert. Auch Metzger dürfen an Sonn- und Feiertagen ihre Geschäfte von 12:00 bis 18:00 Uhr und an Werktagen von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr offenhalten.



15.04.2020 - Wichtige Coronavirus Hotline - schnelle und hilfreiche Antworten auf viele Fragen

Die „Corona-Hotline“ der Staatsregierung ist täglich von 8 bis 18 Uhr unter 089/122 220, der Telefonnummer von „BAYERN DIREKT – Servicestelle der Staatsregierung“, erreichbar. Die Hotline dient als einheitliche Anlaufstelle für alle Fragen zum Corona-Geschehen. Mittels eingerichteter Kompetenzbereiche findet eine themenbezogene Weiterleitung statt, damit sind wesentlich betroffene Lebensbereiche abgedeckt. 



15.04.2020 - Rentenversicherung hilft Selbständigen in der Corona-Krise

Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind - i.d.R. über die Handwerkerrentenversicherung -  und durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können auf Antrag ihre Beitragszahlung bis 31. Oktober 2020 aussetzen. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.

Betroffene können sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie formlos an ihren Rentenversicherungsträger wenden und eine Aussetzung der laufenden Beitragszahlung beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der DRV-Internetseite.



15.04.2020 - Umfrage zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Aktivitäten der Betriebe

Die COVID-19-Pandemie hat zurzeit große Auswirkungen auf die gesamte volkswirtschaftliche Entwicklung in unserem Land. Damit das BMWi Unternehmen auch in der derzeitigen Ausnahmesituation angemessen bei Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsaktivitäten unterstützen kann, wird um Ihre Mithilfe gebeten.

Bitte unterstützen Sie die Aktivitäten indem Sie an dieser Online-Umfrage (max. 10 min.) teilnehmen. Die Daten werden anonymisiert ausgewertet und die gewonnenen Erkenntnisse finden Eingang in die Transferinitiative des BMWi. 



15.04.2020 - Empfehlungen und Wissenswertes zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen

Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen kann neben anderen Maßnahmen nach aktuellem Wissensstand helfen, die Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 weiter einzudämmen – auch wenn keine Krankheitszeichen vorliegen. Informieren Sie sich hier über verschiedene Arten von Mund-Nasen-Bedeckungen, deren jeweilige Schutzfunktion, welche wann empfohlen wird und was beim Tragen zu beachten ist..



8.04.2020 - Sonderzahlungen für Beschäftigte bis 1500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Das hat das Bundesministerium der Finanzen in einer Pressemeldung bekannt gegeben. Voraussetzung ist, dass diese Sonderleistungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 ausgezahlt und zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. 

Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.



8.04.2020 - Mehrarbeit wegen Corona: 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden

Arbeitgeber beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen.

Wie die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung mit einer Meldung vom 30.03. bekanntgegeben haben, werden für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt jedoch weiterhin nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt.



7.04.2020 - Neues Schnellkreditprogramm der KfW-Bank

Die Bundesregierung hat mit einer Erweiterung des Schutzschirmes  auf aktuelle Probleme bei der Beantragung von KfW Darlehn und die bestehende Förderlücke für Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern reagiert.

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen bald den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten. Das Schnellkreditprogramm kann frühestens ab Ende dieser Woche ausgezahlt werden.



7.04.2020 - Öffnungszeiten Bäcker, Konditoren und Metzger 

Bäckereien und Konditoreien dürfen an Sonn- und Feiertagen zu den drei Stunden, die sie nach bisheriger Rechtslage schon immer öffnen durften, zusätzlich ihre Geschäfte von 12:00 bis 18:00 Uhr offenhalten.

Die Ladenöffnungszeiten zur Versorgung der Bevölkerung an Werktagen wurden von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr ausgeweitet.

Diese Allgemeinverfügung zur Ausweitung der Öffnungszeiten wurde bis 19.04.2020 verlängert.

Für die Osterfeiertage gilt eine Einschränkung:
Abweichend von der Erweiterung der Öffnungszeiten darf am Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag nicht nach diesen verlängerten Zeiten geöffnet werden. Es gelten nur die allgemeinen Bestimmungen zum Ladenschluss, nach denen am Karfreitag und Ostersonntag drei Stunden geöffnet sein darf. Bitte beachten Sie hier aber die örtlichen Regelungen Ihres Landkreises bzw. Ihrer Gemeinde zu eventuell vorgegeben Zeitrahmen. Am Ostermontag ist keine Öffnung möglich.

Metzger dürfen an Sonn- und Feiertagen ihre Geschäfte von 12:00 bis 18:00 Uhr und an Werktagen von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr offenhalten. An den Osterfeiertagen ist generell keine Öffnung möglich.



7.04.2020 - Aktuelle Positivliste - Welche Betriebe dürfen geöffnet haben?

Hier finden Sie eine aktualisierte Positivliste, in der auf bekanntgewordene Zweifelsfälle zu den Betriebsöffnungen eingegangen wird. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die Allgemeinverfügungen.

6.04.2020 - Verpassen Sie nicht unser zweites Webinar zum Thema "Kurzarbeitergeld richtig beantragen"

Aufgrund der Corona Pandemie ist die Auslastung für viele Betrieb nicht mehr gegeben. Um den Betrieb in dieser schwerer Zeit zu entlasten kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Wir unterstützen unsere Mitgliedsbetriebe mit unserem Webinar "Kurzarbeit richtig beantragen" am Mittwoch, 8.04.2020 um 10:00 Uhr. In Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit informieren wir Sie, welche Förderungen Sie erhalten können, wie die Antragstellung erfolgt und worauf Sie achten müssen. Ziel des Webinars ist es, Ihnen im Vorfeld der Antragstellung alle typischen und auch individuellen Fragen zu beantworten. Anmedungen ab sofort bis spätestens 7.04. über diesen Link.

Bitte beachten Sie: Unsere Informationsveranstaltungen und Webinare sind grundsätzlich nur eingetragenen Mitgliedsbetrieben der Handwerkskammer für Schwaben vorbehalten. Eine Aufnahme von externen Teilnehmern ist leider nicht möglich.



6.04.2020 - Aktuelle Positivliste - Welche Betriebe dürfen geöffnet haben?

Hier finden Sie eine aktualisierte Positivliste, in der auf bekanntgewordene Zweifelsfälle zu den Betriebsöffnungen eingegangen wird. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die Allgemeinverfügungen.



3.04.2020 - Das Bayerische Landeskriminalamt warnt vor gefälschten Soforthilfeanträgen und Anrufen

Das Bayerische Landeskriminalamt warnt im Rahmen der Beantragung der Soforthilfe vor gefälschten Seiten, Formularen oder auch betrügerischen Anrufen. Betrüger locken die Unternehmen mit gefälschten Corona-Soforthilfeanträgen auf Phishing-Seiten, um so sensible Daten zu ergaunern.

Bitte nutzen Sie nur den offiziellen Antrag. Diesen erreichen Sie mit dem Link: www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/.

Nähere Informationen zu diesen und weiteren Betrugsversuchen im Zusammenhang mit Corona finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landeskriminalamtes.

3.04.2020 - Gefälschte Mails an Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld im Umlauf
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor einer betrügerischen Mail. Die Absender wollen an persönliche Kundendaten gelangen.

Aktuell erhalten Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit unseriöse Mails, die unter der Mailadresse kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de versandt werden. In der Mail wird der Arbeitgeber unter anderem aufgefordert, konkrete Angaben zur Person, zum Unternehmen und zu den Beschäftigten zu machen, um Kurzarbeitergeld
zu erhalten. Im Absender ist keine Telefonnummer für Rückfragen angegeben.

Arbeitgeber sollen auf keinen Fall auf die Mail antworten, sondern diese umgehend löschen!

Die BA ist nicht Absender dieser Mail. Die BA fordert Arbeitgeber auch nicht per Mail auf, Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld erhalten Betriebe telefonisch unter der zentralen gebührenfreien Hotline für Arbeitgeber 0800 4 5555 20.
Kurzarbeitergeld kann nur über eine Anzeige zum Arbeitsausfall durch den Arbeitgeber erfolgen. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld telefonisch oder online anzeigen. Der Vordruck zur Anzeige und alle Informationen zum Kurzarbeitergeld sind auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht.

2.04.2020 - Arbeitsschutzmaßnahmen und Abstandregeln wichtig. Machen sie mit!

Unterstützen Sie als Handwerker den Kampf gegen Corona!

Zur Bekämpfung der Coronapandemie, dem Schutz der eigenen Mitarbeiter und Kunden ist es weiterhin wichtig, auf die Einhaltung der Kontakt- und Hygieneregeln während der beruflichen Tätigkeit zu achten!  Dies gilt insbesondere für Fahrten  mehrerer Handwerker zur Baustelle oder deren Besuch beim Kunden. Auch hier gilt für die Mitarbeiter untereinander der Mindestabstand von 1,5 Metern. Dies wird wohl nur in größeren Transportern möglich sein, wenn diese mit wenigen Personen besetzt sind. Ansonsten sind getrennte Fahrten zu empfehlen. Auch gegenüber den Kunden ist der Mindesabstand einzuhalten.

Bei Fragen zum Arbeitsschutz beraten wir Sie gern: Tel. 0821 3259-1572. Weitere Informationen zum Thema Arbeitsschutz und Hygiene finden Sie auf unserer Corona Informationsseite für Betriebe

1.04.2020 - Soforthilfe Bayern und Bund verzahnt: elektronische Anträge ab sofort möglich

Nach der Bayerischen Staatsregierung hat auch die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm für Betriebe aufgelegt. Die Verzahnung der beiden Programme ermöglicht höhere Zahlungen für alle abgedeckten Betriebsgrößen. Wenn Sie von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitieren wollen, stellen Sie bitte einen neuen elektronischen Antrag. Die Antragstellung für die Soforthilfe Programme ist ausschließlich online über die Internetseite der Staatsregierung möglich.



31.03.2020 - Webinare zum Thema "Kurzarbeitergeld richtig beantragen"

Aufgrund der Corona Pandemie ist die Auslastung für viele Betrieb nicht mehr gegeben. Um den Betrieb in dieser schwerer Zeit zu entlasten kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Wir unterstützen unsere Mitgliedsbetriebe mit zwei Webinaren zum Thema "Kurzarbeit richtig beantragen" am Freitag, 3.04.2020 und am Mittwoch, 8.04.2020, jeweils um 10:00 Uhr. In Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit informieren wir Sie, welche Förderungen Sie erhalten können, wie die Antragstellung erfolgt und worauf Sie achten müssen. Ziel des Webinars ist es, Ihnen im Vorfeld der Antragstellung alle typischen und auch individuellen Fragen zu beantworten. Anmedungen ab sofort über diesen Link.

Bitte beachten Sie: Unsere Informationsveranstaltungen und Webinare sind grundsätzlich nur eingetragenen Mitgliedsbetrieben der Handwerkskammer für Schwaben vorbehalten. Eine Aufnahme von externen Teilnehmern ist leider nicht möglich.



31.03.2020 - Ausgangsbeschränkung für Bayern bis 19. April 2020 verlängert

Ministerpräsident Markus Söder hat gestern auf einer Pressekonferenz verkündet, dass die Anordnung der Ausgangsbeschränkung für Bayern bis zum 19. April 2020 verlängert ist.



30.03.2020 - Welche Betriebe dürfen geöffnet haben? 

Auf Basis der Rechtsverordnung bzw. Allgemeinverordnung des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gilt diese aktualisierte Positivliste (Stand 27.03.) "Welche Gechäfte dürfen geöffnet haben?"



27.03.2020 – Aktuelle Hinweise zum Thema „Prüfungen“

Wir haben Antworten auf die drängendsten Fragen zum Thema Prüfungen für Sie zusammengestellt. Diese sind im Wesentlichen innerhalb der Handwerksorganisation bundesweit abgestimmt. Sie betreffen allgemeine Hinweise zu Absagen und Wiederaufnahmen von Prüfungen sowie besondere Hinweise zu Zwischen-, Gesellen- und Abschlussprüfungen sowie Meister- und Fortbildungsprüfungen.  



27.03.2020 - FAQ zur Stundung der Sozialbeiträge

Im Zusammenhang mit der Stundung der Sozialbeiträge tauchen eine Reihe von Fragen auf, die hier als FAQ Katalog vom GKV für Sie zusammengestellt sind.



27.03.2020 - Passierscheine für Arbeitnehmer und Kundenbesuche

Durch die Ausgangsbeschränkung hat sich, bis auf wenige Ausnahmen, nicht geändert, dass Handwerksbetriebe arbeiten dürfen. Passierscheine sind zwar nicht zwingend notwendig, aber empfehlenswert. Bei einer Kontrolle durch die Polizei ist es durch eine Bestätigung des Arbeitgebers hilfreich, glaubhaft zu machen, dass der Mitarbeiter zur Arbeit oder zum Kunden fahren muss. 

Vorsorglich finden Sie hier zwei Vorlagen für Passierscheine: eine Bescheinigung für den Kundenbesuch und eine Bescheinigung für den Weg zur Arbeitsstätte



26.03.2020 - Corona Hotline HWK Schwaben

Die Hilfe für unsere Mitgliedsbetriebe wird weiter verstärkt, deshalb haben wir eine Hotline eingerichtet, über die Sie uns, neben den normalen Servicezeiten, ab Freitag, 27. März 2020, erreichen können.

Damit erweitern wir nochmals unsere Beratung in wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen zu den aktuellen Themen der Corona Krise wie Soforthilfe, Kurzarbeit, Arbeitsrecht, Kredite und Bürgschaften, Stundungen, etc.

Corona Hotline 0821 3259-1200    vom 27.03. bis voraussichtlich 18.04.2020    jeweils freitags von 13:30 - 17:00 Uhr und samstags von 10:00 - 15:00 Uhr 

Während unserer normalen Servicezeiten: Montag - Donnerstag von 8:00 - 17:00 Uhr und Freitag von 8:00 - 13:30 sind unsere Mitarbeiter natürlich telefonisch und per Mail für Sie erreichbar.

26.03.2020 - Anträge auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge müssen heute gestellt werden

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat in einem neuen Rundschreiben die Möglichkeiten zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen modifiziert. Um die Beiträge für März stunden zu lassen, müssen Sie sich noch heute – Donnerstag, den 26.03.2020 – formlos unter Bezug auf die Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an Ihre zuständige Krankenkasse wenden, die Ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt. Ein Musterformular finden Sie anbei.



25.03.2020 - Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Allen gesetzlichen Krankenkassen wurde empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern, wie mit einer Mitteilung vom GKV Spitzenverband am 25.03. bekanntgegeben wurde. Unternehmen und Betriebe, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können durch Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Monate März und April finanziell entlastet werden. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 30. April 2020 befristet und greifen erst, wenn  andere Regelungen zur Entlastung ausgeschöpft wurden. 

Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse! Die Anträge auf Stundung können in den meisten Fällen unbürokratisch gestellt werden.



25.03.2020 - Umsatzsteuersondervorauszahlungen werden zurückgezahlt

Die bayerischen Finanzämter bereiten den Unternehmen eine weitere Erleichterung: Auf Antrag erhalten Betriebe bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlungen wieder zurück. Diese Maßnahme gab das bayerische Finanzministerium bekannt. Die Dauerfristverlängerung bleibt den Unternehmen trotzdem erhalten. 

„Bayern dreht gerade an allen möglichen Stellschrauben um unsere Unternehmen bestmöglich zu unterstützen und liquide zu halten. Wo wir entgegenkommen können, machen wir das auch. Dementsprechend werden wir den durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen auf Antrag die Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 wieder zurückzahlen“, betonte der bayerische Finanzminister Albert Füracker.   



25.03.2020 - Bundesministerium bereitet gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor

Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen. 

Es soll eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Betriebe geschaffen werden, die wirtschaftliche Schäden durch den massiven Anstieg der Infektionen durch den Corona Virus erleiden. Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. 



25.03.2020 - Riesige Nachfrage nach bayerischer Corona-Soforthilfe / Zusätzliches Hilfsprogramm der Bundesregierung

Die bayerische Corona-Soforthilfe stößt auf riesige Nachfrage im Mittelstand. Die Bayerische Staatsregierung stellt insgesamt fünf Milliarden Euro für die Auszahlung der Hilfen bereit.

Bei der Kabinettsitzung am 24.03.2020 hat nun auch die Bundesregierung ein ähnliches Hilfsprogramm aufgelegt: Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten, die durch die Corona-Krise in Existenznot geraten, können eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro erhalten. Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten werden mit bis zu 15.000 Euro gestützt.

Bayern verzahnt nun die Hilfsmaßnahmen: Die Anträge für beide Programme können für die bayerisch-schwäbischen Handwerksbetriebe bei der Regierung von Schwaben, Telefon: 0821 327-2428, Mail: soforthilfe-corona@reg-schw.bayern.de gestellt werden.

Kleinbetrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern kommen künftig die höheren Fördersätze des Bundesprogramms zugute. Den Unternehmern und Selbstständigen, die bereits die bayerische Soforthilfe beantragt haben, sollen die Hilfen bis zur entsprechenden Höhe des Bundesprogramms aufgestockt werden. Die Staatsregierung arbeitet aktuell mit Hochdruck daran, die Modalitäten mit der Bundesregierung abzustimmen. Mittlere Unternehmen ab 11 bis 250 Beschäftigten sind im bundesweiten Programm nicht berücksichtigt. Ihnen steht weiterhin die bayerische Soforthilfe mit bis zu 30.000 Euro zur Verfügung.

24.03.2020 - Positivliste "Welche Geschäfte sollen weiterhin öffnen dürfen?

Bayerns Wirtschaftsministerium hat Erläuterungslisten für die Beschränkungen für Betriebe während der Coronakrise zusammengestellt. Darin wird erklärt, was durch die Allgemeinverfügungen erlaubt ist und was nicht. Diese aktuelle Positivliste finden Sie regelmäßig aktualisiert auf unserer Internetseite für Betriebe zur Coronakrise

In dieser Positivliste wird nur auf bekanntgewordene Zweifelsfälle eingegangen. Sie dient nur als ergänzende Auslegungshilfe für die Allgemeinverfügungen.



24.03.2020 - Förderprogramm "go-digital" zur Förderung von Homeoffice 

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Handwerksbetriebe können ab sofort finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen. Erstattet werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer unterstützenden Beratung
durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen. Nach eigenen Aussagen des BMWi sieht das Förderprogramm „go-digital“ hierfür ein schnelles und unbürokratisches Verfahren vor.



24.03.2020 - Ankündigung der BG Bau - Erleichterte Stundung der Unfallversicherungsbeiträge 

Der ZDH teilt mit, dass eine erleichterte Stundung der Unfallversicherungsbeiträge bei vielen Berufsgenossenschaft möglich ist. So hat etwa die BG Bau in einer Pressemeldung angekündigt, die Stundung und Ratenzahlung von Unfallversicherungsbeiträgen für die Betriebe der Bauwirtschaft zu erleichtern, die durch das Corona-Virus außergewöhnlich belastet sind.



23.03.2020 - Schützen Sie Ihre Kunden und Ihre Mitarbeiter - Plakate zum Download

Die HWK Schwaben stellt aufgrund des aktuellen Corona-Geschehens den im Downloadbereich befindlichen Aushang zur Verfügung. Hängen Sie diesen in Ihrem Betrieb, in Bereichen in denen sich Menschenansammlungen bilden könnten (Eingangsbereich, Kasse, Aufzug, Wartebereich etc.), gut sichtbar auf. Wir danken Ihnen für Ihren Beitrag bei der Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus.



23.03.2020 - FAQ's der Bayerischen Staatsregierung

Die FAQ der Bayerischen Staatsregierung zur Ausgangsbeschränkung gibt Antworten auf viele Fragen. Informieren Sie sich hier.



20.03.2020 - HWK Schwaben ist für die Betriebe erreichbar

Die Coronakrise greift massiv in das Arbeits- und Geschäftsleben ein. Besonders seit in Bayern eine Ausgangsbeschränkung ausgerufen wurde, sind weite Teile des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft lahm gelegt und von Schließungen betroffen. Die meisten Handwerksbetriebe dürfen noch arbeiten, um die Versorgung der Bevölkerung sicher zu stellen. Dennoch stehen die Unternehmen vor riesigen Herausforderungen und es ergeben sich eine Vielzahl von Fragen.

Die Handwerkskammer für Schwaben informiert die Handwerksunternehmen sowie die Beschäftigten weiterhin telefonisch, über eine extra eingerichtete Informationsseite zur Corona Krise und ihre Social Media Kanäle.



20.03.2020 - Friseure und Kosmetiker müssen ihr Geschäft schließen

Die Ausgangsbeschränkung bedeutet jetzt auch für die Betriebe des Friseur und Kosmetikhandwerks, dass sie ab Samstag, den 21.03.2020 grundlegend geschlossen werden müssen. 
Die Polizei kontrolliert die Maßnahmen. Wer sich nicht daran hält, den erwarten hohe Bußgelder.



20.03.2020 - Landesweite Ausgangsbeschränkungen in Bayern

Ab Freitagnacht, 0 Uhr, gelten in ganz Bayern wegen des Coronavirus Ausgangsbeschränkungen. Das hat die Regierung des Bundeslandes einstimmig beschlossen, wie Ministerpräsident Markus Söder (CSU) bei einer Pressekonferenz in München mitteilte. Die neuen Regeln gelten vorerst für zwei Wochen. 



20.03.2020 - Grenzgänger im europäischen Binnenmarkt

Zum Zweck der weiteren Eindämmung der Infektionsgefahren durch das Corona-Virus hat Deutschland vorübergehend auf der Grundlage von Art. 28 Schengener Kodex wieder Grenzkontrollen eingeführt. Die Kontrollen an den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Luxemburg und Dänemark gelten bis auf weiteres. Gewährleistet bleiben dabei der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie der grenzüberschreitende Verkehr von Pendlern. Die Bundespolizei hat eine bundeseinheitliche Berufspendlerbescheinigung zur Verfügung gestellt.
Hinweise zum Umgang mit der Grenzgängerproblematik im europäischen Binnenmarkt hat die Bundespolizei herausgegeben.



20.03.2020 - Zivilrechtliche Folgen von Leistungsausfällen 

Aktuelle aktuellen Informationen des ZDH zu zivilrechtlichen Folgen von Leistungsausfällen auf Verträge mit Kunden und Lieferanten. 



19.03.2020 - Friseure dürfen weiterhin öffnen

Wir konnten mit dem Gesundheitsamt Augsburg und der Augsburger Polizei klären, dass Friseure bis auf weiteres geöffnet bleiben dürfen. Grundlage hierzu ist neben der öffentlichen Aussage des bayerischen Ministerpräsidenten Herrn Söder, die im Anhang veröffentlichte Positivliste mit den Empfehlungen des Kabinettsausschusses der Bundesregierung. 



18.03.2020 - Dienstleister und Handwerker können weiterhin arbeiten

Mit dieser "Positivliste: Welche Geschäfte/Betriebe sollen weiterhin öffnen dürfen?", wird auf Zweifelsfälle der letzten Tage reagiert. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die bestehende Allgemeinverfügung.
Hier die FAQ zu auftretenden Zweifelsfällen (Stand 20.03./8:00 Uhr).