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Corona Krise: Informationen zu Ausbildung und Prämien

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema haben wir für Sie hier zusammengefasst.

Stand: 09.08.2022



Allgemeine Informationen

Die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist seit 03.04.2022 in Kraft und wurde bis 20.08.2022 verlängert. Es wurden allerdings weitgehend alle Einschränkungen (z.B. 3G, Maskenpflicht) aufgehoben.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.



Hilfsprogramm für Ausbildungsbetriebe

 Informationen zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" finden Sie hier.



1. Berufsschulen

Welche Regeln gelten aktuell für den Unterrichtsbetrieb?

Durch die sinkenden Infektionen durch das Coronavirus konnten die Schutzmaßnahmen an den Schulen zurückgefahren werden. Damit konnte die Maskenpflicht wegfallen und auch Testungen werden nach dem 01. Mai 2022 nicht mehr durchgeführt. Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist wieder ohne negativen Testnachweis möglich.

Nähere Informationen zu Unterricht und Stundenplanung erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Berufsschule.

Zudem können Sie weitere Informationen zum Unterrichtsbetrieb den FAQ des Bayerischen Kultusministeriums entnehmen.



2. Finden die ÜLU-Kurse statt?

Aktuelle Informationen zu den Kursen der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung erhalten Sie hier



3. Darf der Auszubildende von der Ausbildung fernbleiben?

Grundsätzlich besteht die Pflicht, die Ausbildung im Betrieb fortzusetzen. Der Auszubildende darf die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. 



4. Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?

Wird die wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeiter aufgrund von Kurzarbeit verkürzt, sind Auszubildende zunächst von dieser Regelung ausgenommen. Aufgrund der Ausbildungspflicht müssen Betriebe die Ausbildung auch während der Kurzarbeit ordentlich weiterführen.

Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:

  1. Vorziehen der erst später geplanten Ausbildungsinhalte
  2. interne Vermittlung fachtheoretischer und fachpraktischer Kenntnisse
  3. Führen des Ausbildungsnachweises sowie Anfertigen der von Ihnen geforderten Fachberichte – sowie Ihre Einsichtnahme und Unterschrift
  4. Zur-Verfügung-Stellen der geeigneten Fachliteratur oder berufsbezogener Online-Plattformen zur Erweiterung des Kenntnisstandes
  5. Einrichten von Lernzeiten für den Berufsschulstoff
  6. Prüfungsvorbereitungsmaßnahmen im Betrieb (schriftliche, praktische Übungen, Simulieren einer praktischen Prüfungsaufgabe)


Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben. Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). 

Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.



Kurzarbeitergeld

Nach Anordnung von Kurzarbeit im Betrieb gilt für den Auszubildenden ein 6-wöchiger Vergütungsanspruch nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG. Es besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Im Anschluss daran kann über die Agentur für Arbeit ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Auszubildende geprüft werden.



5. Kann für Ausbilder*innen Kurzarbeit angeordnet werden?

Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.



6. Kann der Auszubildende in den Urlaub geschickt werden?

Beim volljährigen Auszubildenden kann es nach gemeinsamer Absprache und auf Wunsch des Auszubildenden außerdem zum Abbau vorhandener Überstunden kommen. Auf Wunsch bzw. Antrag der/des Auszubildenden/Erziehungsberechtigten und nach gemeinsamer Abstimmung kann ggf. der bereits erworbene Urlaubsanspruch gewährt werden.

Im Rahmen seines Direktionsrechts, unter Berücksichtigung dringender betrieblicher Belange kann Urlaub auch vom Arbeitgeber angeordnet werden. Dies gilt dann aber nicht nur für den Azubi, sondern muss eine generelle Regelung für den gesamten Ausbildungsbetrieb oder zumindest für organisatorisch klar abgegrenzte Betriebsteile sein.
Wichtig hierbei ist auch, dass in diesen Fällen ein Teil des Urlaubes in der Verfügung des Auszubildenden bleiben muss. 



7. Freistellung von Auszubildenden

Der Ausbildende ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit zur Erreichung des Ausbildungsziel vermittelt wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Eine Freistellung - ob bezahlt oder unbezahlt - verstößt immer gegen diese Verpflichtung. 

Stellen Ausbildende Azubis dennoch frei und entstehen dadurch finanzielle Nachteile oder Lücken in der Ausbildung, welche zur Nichtzulassung zur Abschluss- oder Gesellenprüfung oder zum Nichtbestehen der Prüfung führen, sind Ausbildende im Einzelfall schadensersatzpflichtig.



8. Praktika

Praktika zum Kennenlernen der zukünftigen Auszubildenden

Praktika sind ein hilfreiches Mittel, um vor Abschluss eines Ausbildungsvertrags festzustellen, ob eine erfolgreiche Zusammenarbeit für die Dauer der Ausbildungszeit möglich erscheint.

Praktika können unter Einhaltung des Infektionsschutzes absolviert werden. Die Praktikanten unterliegen dabei auch den sonstigen betrieblichen Hygienevorschriften im Rahmen des jeweiligen Betriebs. 



9. Zwischen-, Abschluss-, Gesellenprüfungen

Weitere Informationen zu Prüfungen und Ansprechpartnern finden Sie hier.

10. Ansprechpartner

Für weitere Fragen zum Thema Ausbildung steht Ihnen die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer gerne zur Verfügung.

 

Die Informationen wurden auf Basis des aktuellen Sachstandes erstellt. Sie erfolgen ohne Gewähr und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.